Immobilienerwerb in der Schweiz für Nicht-Schweizer

Immobilienerwerb in der Schweiz für Nicht-Schweizer: Ein Leitfaden

Die Schweiz ist aufgrund ihrer politischen Stabilität, ihrer wirtschaftlichen Stärke und ihrer hohen Lebensqualität ein attraktiver Standort für Immobilieninvestitionen. Doch der Erwerb von Immobilien durch Nicht-Schweizer unterliegt spezifischen gesetzlichen Bestimmungen, die beachtet werden müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Einschränkungen es gibt und wie der Kaufprozess abläuft.

Übersicht

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Der Erwerb von Immobilien durch ausländische Staatsangehörige wird durch das „Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland“ (Lex Koller) reguliert. Dieses Gesetz beschränkt den Immobilienerwerb für Nicht-Schweizer, um eine übermässige Ausländerquote im Immobiliensektor zu vermeiden.

Wer darf Immobilien in der Schweiz kaufen?

Nicht-Schweizer können unter bestimmten Bedingungen Immobilien erwerben:

  • EU/EFTA-Bürger mit Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) haben die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger und können uneingeschränkt Immobilien kaufen.
  • EU/EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) dürfen eine selbstgenutzte Hauptwohnung erwerben, solange sie in der betreffenden Immobilie wohnen.
  • Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA-Bürger) mit C-Bewilligung können ebenfalls Immobilien frei erwerben. Mit einer B-Bewilligung ist der Kauf einer Hauptwohnung möglich, jedoch mit Einschränkungen.
  • Ferienwohnungen und Zweitwohnungen dürfen von Ausländern nur unter strengen Auflagen und in bestimmten touristischen Regionen erworben werden.

Einschränkungen für Nicht-Schweizer

Es gibt verschiedene Einschränkungen, die beachtet werden müssen:

  • Der Erwerb von Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien ist für Nicht-Schweizer in der Regel nicht erlaubt.
  • In den meisten Kantonen besteht eine jährliche Kontingentierung für den Kauf von Ferienwohnungen.
  • Der Kauf einer Immobilie durch eine ausländische juristische Person ist in der Regel untersagt.

Regelungen im Kanton Thurgau

Der Kanton Thurgau hält sich grundsätzlich an die Bestimmungen der Lex Koller, hat jedoch einige kantonsspezifische Regelungen:

  • Der Erwerb von Ferienwohnungen ist nur in ausgewiesenen Tourismuszonen möglich und unterliegt einer kantonalen Genehmigung.
  • Nicht-Schweizer mit B-Bewilligung dürfen ausschliesslich eine selbstgenutzte Hauptwohnung erwerben.
  • Der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch ausländische Personen ist stark reglementiert und erfordert eine behördliche Genehmigung.
  • Investoren müssen sich an kantonale Bau- und Nutzungsvorschriften halten, die von Gemeinde zu Gemeinde variieren können.

Der Kaufprozess

Der Immobilienerwerb in der Schweiz folgt einem klar strukturierten Prozess:

  1. Suche nach einer geeigneten Immobilie – Berücksichtigen Sie die kantonalen Regelungen.
  2. Einholung einer Bewilligung – In vielen Fällen ist eine Genehmigung durch die kantonale Behörde erforderlich.
  3. Unterzeichnung des Kaufvertrags – Dies erfolgt beim zuständigen Grundbuchamt
  4. Grundbucheintrag – Nach der Genehmigung wird die Immobilie im Grundbuch eingetragen, wodurch der Kauf rechtskräftig wird.

Steuern und Nebenkosten

Beim Kauf einer Immobilie in der Schweiz fallen verschiedene Kosten an:

  • Grundstückgewinnsteuer
  • Handänderungssteuer (je nach Kanton unterschiedlich; im Kanton Thurgau beträgt die Handänderungssteuer 1% vom beurkundeten Kaufpreis)
  • Notar- und Grundbuchgebühren
  • Jährliche Vermögenssteuer auf Immobilienbesitz

Der Immobilienerwerb in der Schweiz ist für Nicht-Schweizer mit bestimmten Einschränkungen verbunden. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu informieren und professionelle Unterstützung durch einen Notar oder Immobilienexperten in Anspruch zu nehmen. Mit der richtigen Vorbereitung kann der Traum vom Eigenheim oder der Investition in der Schweiz dennoch erfolgreich realisiert werden.

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